Hier finden Sie Erläuterungen zu Begriffen aus dem österreichischen Hochschulbereich (Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten).
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Misst den Anteil von Personen mit einem Abschluss im Tertiärbereich. Nach ISCED 2011 umfasst der Tertiärbereich die Bildungsstufen 5 (u.a. Meister- und Werkmeisterausbildungen, Kollegs, BHS), 6 (Bachelorstudien), 7 (Diplomstudien, Masterstudien) und 8 (Doktoratsstudien). Wird auch als erweiterte Akademikerquote bezeichnet. Abschlussquoten werden für verschiedene Altersgruppen angegeben.
Die Akademikerquote misst den Anteil von Personen mit einem Hochschulabschluss (ISCED-Bildungsstufen 6, 7 und 8; an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen) an der 25- bis 64-jährigen Bevölkerung. Davon zu unterscheiden ist die erweiterte Akademikerquote oder Abschlussquote im Tertiärbereich (siehe
Abschlussquote im Tertiärbereich).
Fachhochschul-Studiengänge werden nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst, die als Ausbildungsbereiche bezeichnet werden. Bei den Universitäten werden solche Zusammenfassungen als (nationale) „Gruppen von Studien“ bezeichnet.
Die öffentlichen Universitäten bieten ordentliche und außerordentliche Studien an. Außerordentliche Studien sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach Wahl der oder des Studierenden. Wer zu einem außerordentlichen Studium zugelassen ist, ist außerordentliche/r Studierende/r der betreffenden Universität. Analog dazu werden seit Wintersemester 2012 die Absolvierung eines Fachhochschul-Lehrgangs oder der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen als außerordentliche Studien bezeichnet.
Begonnene Studien entspricht der Definition von "Belegten Studien im 1. Semester" aus der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEV). Siehe
unidata > Rechtliche Grundlagen.
Sonderform der Reifeprüfung für Personen, die eine Lehrabschlussprüfung oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule, Krankenpflegeschule oder Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst abgeschlossen haben. Die Prüfung wird als Externistenprüfung abgelegt und vermittelt die gleichen Bildungs- und Berufsberechtigungen wie die Reifeprüfung einer höheren Schule (Matura).
Dienstverhältnis zum Bund: Bundesbedienstete mit einem Beamtendienstverhältnis zu einer Universität; Arbeitsverhältnis zur Universität: Übergeleitete Vertragsbedienstete des Bundes, nunmehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität; Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrling gemäß Berufsausbildungsgesetz: Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; sonstige Beschäftigungsverhältnisse: Freie Dienstverträge, Gastärztinnen und –ärzte an Universitätskliniken, allfällige Werkverträge für Lehre, Stipendiat/inn/en und Praktikant/inn/en; Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz: Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz; Arbeitsverhältnis zur Universität (KV): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität mit einem Arbeitsverhältnis auf Basis des Kollektivvertrages.
Bezeichnet ein Zahlenverhältnis zwischen Studierenden einerseits und dem Personal einer Universität (Bildungseinrichtung) andererseits. Im Regelfall wird die Anzahl ordentlicher Studierender den Vollzeitäquivalenten des Lehrpersonals oder des wissenschaftlich-künstlerischen Personals gegenüber gestellt.
Bildungsdokumentationsverordnung - Fachhochschulen (BGBl. II Nr. 29/2004 in der geltenden Fassung); die BidokVFH beruht auf dem Bildungsdokumentationsgesetz (BGBl. I Nr. 12/2002 in der jeweils geltenden Fassung) und regelt die Bereitstellung von Daten zu Studierenden, Studien, Studienabschlüssen und Personal der Fachhochschulen für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und für die Bundesstatistik. Siehe
unidata > Rechtliche Grundlagen.
Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten (BGBl. II Nr. 28/2004).
Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten (BGBl. II Nr. 30/2004 in der jeweils geltenden Fassung); die BidokVUni beruht auf dem Bildungsdokumentationsgesetz (BGBl. I Nr. 12/2002 in der geltenden Fassung) und regelt die Bereitstellung von Daten zu den personellen und räumlichen Ressourcen der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und für die Bundesstatistik. Siehe
unidata > Rechtliche Grundlagen.
Der Bologna-Prozess zur Schaffung eines europäischen Raumes für Hochschulbildung mit Elementen, wie der dreigliedrigen Studienarchitektur (Bachelor-Master-Doktor/PhD), der internationalen Mobilität der Studierenden mit Anerkennung der Studienleistungen (ECTS) und der internationalen Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung, ist sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene durch ein umfassendes Berichtswesen dokumentiert. Nationale Berichte siehe unter
Publikationen > Bologna-Bericht.
Der Bundesrechnungsabschluss oder Erfolg bezeichnet die tatsächlichen Gebarungsergebnisse der Bundeshaushaltsführung, die der Rechnungshof mit dem Bundesministerium für Finanzen abzustimmen hat und die dem Nationalrat vorzulegen sind.
Im Bundesfinanzgesetz (BFG) geregelte Ausgabenermächtigung für das nächste Finanzjahr.
Im Zusammenhang mit der Förderung des Bundes für FH-Studienplätze erstellt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung fünfjährige Fachhochschul- Entwicklungs- und Finanzierungspläne als Leitlinien für die mittelfristige quantitative und qualitative Entwicklung des FH-Sektors. Entwicklungspläne siehe unter
Publikationen > Entwicklungsplan.
Das Rektorat einer öffentlichen Universität hat einen Entwicklungsplan der Universität zu erstellen, der nach Zustimmung des Senats vom Universitätsrat genehmigt werden muss. Der Entwicklungsplan enthält unter anderem die fachliche Widmung von ProfessorInnenplanstellen und bildet den Hintergrund für die Erstellung des Entwurfes der Leistungsvereinbarung. Entwicklungspläne siehe unter
Publikationen > Entwicklungsplan.
Erfolgsquoten messen den Studienerfolg der Studierenden mittels Vergleich von Absolvent/inn/enzahlen mit Anfänger/inn/enzahlen. Dies geschieht mit verschiedenen Methoden (Verlaufsbeobachtung einer Anfänger/inn/enkohorte, Querschnittsvergleich) und auf verschiedenen Ebenen (Fachrichtung, Universität, Sektor öffentliche Universitäten, gesamter tertiärer Bildungssektor). Im Statistischen Taschenbuch finden sich Erfolgsquoten nach Querschnittsmethode für die einzelnen Universitäten, für den Sektor öffentliche Universitäten und für die tertiären Bildungseinrichtungen insgesamt. Die jeweilige Differenz auf 100,0% ist die Drop-out-Quote.
Träger eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule.
Abschluss eines Studiums, dessen Zulassung die Reifeprüfung einer höheren Schule oder eine vergleichbare Qualifikation erfordert. Demnach ist der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums ein Erstabschluss. Der Abschluss eines Master- oder Doktoratsstudiums stellt einen weiteren Abschluss (Zweitabschluss) dar, da diese Studien als Zulassungsvoraussetzung einen Erstabschluss erfordern.
Frühere Studiengesetze definierten die Ergänzung ordentlicher Studien durch weitere Teile von solchen als Erweiterungsstudium (z.B. Ergänzung eines Lehramtsstudiums mit zwei Unterrichtsfächern durch ein drittes Unterrichtsfach; Aufstockung eines Zweitfaches auf die Anforderungen des Erstfaches).
Zusammenfassung von verschiedenen Arten der Universitätsreife; geregelt in § 5 Abs. 1 Z 4 UniStEV 2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015; wird den Universitäten und Fachhochschulen via CODEX-Dateien bereitgestellt.
Adaptierung des Glass-Ceiling-Index aus „She-Figures 2006" (Europäische Kommission) und „Zahlen, Fakten, Analysen 2006" (Universität Graz), der den Professorinnenanteil in Relation zum Frauenanteil des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals misst. Ein Wert von 1 bedeutet, dass die Aufstiegschancen von Frauen und Männern auf Professuren gleich sind; je niedriger der Wert, desto geringer sind die Aufstiegschancen bzw. desto „dicker" ist die Gläserne Decke.
Die sehr zahlreichen ordentlichen Studien der öffentlichen Universitäten werden für statistische Zwecke nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen von Studien sind in § 54 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 festgelegt (nationale Gruppen von Studien). Internationale Gruppen von Studien ergeben sich über „Bildungs- und Ausbildungsfelder“ auf der Grundlage von ISCED (International Standard Classification of Education der UNESCO).
Verfahren zur Erlangung der Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach. Mit der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an der betreffenden Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten der Studierenden zu betreuen und zu beurteilen. Mit der Habilitation ist der Status „Privatdozent/in“ verbunden, es resultiert jedoch daraus kein Arbeitsverhältnis zur Universität.
Nationale Definition: Anteil von Anfänger/inne/n einer Universitäts- oder Fachhochschulausbildung an der gleichaltrigen Bevölkerung.
Internationale Definition: Anteil von Anfänger/inne/n einer Hochschulausbildung (ISCED-Bildungsstufe 6) an der gleichaltrigen Bevölkerung.
Studierende, die einen Aufenthalt an einer österreichischen Universität/Fachhochschule im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.
Studierende können gleichzeitig mehrere Studien, auch an verschiedenen Universitäten, betreiben. Mitarbeiter/innen von Universitäten können an einer Universität in verschiedenen Verwendungen (z.B. Bibliotheksdirektor/in und Lehrbeauftragte/r) tätig sein. Solche Personen kommen bei der Summenbildung mehrfach vor, es sei denn, die Summe wird um diese Mehrfachvorkommen bereinigt. Die Addition der Einzelpositionen führt daher im Regelfall zu einem größeren Wert, als unter „Insgesamt (bereinigt)“ angegeben.
International Standard Classification of Education der UNESCO. Nach diesem Schema lassen sich Bildungsgänge nach Bildungshöhe (sechs Levels) und fachlicher Zuordnung (Field of Study) international vergleichen. Die ordentlichen Studien der österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sind den ISCED-Levels 6, 7 und 8 zugeordnet.
Unterteilt die Bildungsprogramme in 6 Stufen. Die ordentlichen Studien an österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sind den ISCED-Levels 5A (Bachelor, Diplomstudium und Master) und 6 (Dr./PhD) zugeordnet. ISCED 1997 wurde durch ISCED 2011 weiterentwickelt und ersetzt (siehe ISCED 2011).
Unterteilt Bildungsprogramme nach Bildungshöhe in 8 Stufen. Der Tertiärbereich umfasst die Bildungsstufen 5 (kurze tertiäre Ausbildungen -für Österreich Meister- und Werkmeisterschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Kollegs; 4. und 5. Klassen BHS); 6 (Bachelorstudien), 7 (Diplom- und Masterstudien (inkl. Weiterbildungsmaster) und 8 (Doktorats- und PhD-Studien).
Der Akkreditierungsrat hat jährlich im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen (§ 4 Abs. 9 UniAkkG). Aufgabe des Akkreditierungsrates ist die Behandlung von Anträgen auf Akkreditierung als Privatuniversität. Berichte siehe unter
Publikationen > Jahresbericht Akkreditierungsrat.
Der Fachhochschulrat hat jährlich im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Darin sind auch der Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich und dessen kurz- und längerfristiger Bedarf darzustellen (§ 6 Abs. 2 Z 7 FHStG). Berichte siehe unter
Publikationen > Jahresbericht FH-Rat.
Aktuell sind nur Lehramtsstudien kombinationspflichtig, d.h. es müssen zwei Unterrichtsfächer zu einem Diplomstudium verbunden werden, um dieses regulär abschließen zu können. Früher waren geistes- und kulturwissenschaftliche Studien im Regelfall kombinationspflichtig.
Jährlicher Bericht der Universität über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Bis 2006 war anstelle des Leistungsberichts ein Tätigkeitsbericht zu erstatten, da es Leistungsvereinbarungen erst seit 2007 gibt. Ab 2010 ist der Leistungsbericht Teil der Wissensbilanz. Berichte siehe unter
Publikationen > Leistungsbericht.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der einzelnen Universität mit dreijähriger Laufzeit. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Leistungen der Universität in Lehre und Forschung und die vom Bund dafür zur Verfügung gestellten budgetären Mittel (§ 13 UG). Leistungsvereinbarungen siehe unter
Publikationen > Leistungsvereinbarung.
Personen, die im betreffenden Semester von dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und fortgesetzt gemeldet sind. Siehe auch
Studienanfänger/innen.
Die öffentlichen Universitäten bieten ordentliche und außerordentliche Studien an. Ordentliche Studien sind Bachelor-, Diplom-, Master- und Doktoratsstudien. Wer zu einem ordentlichen Studium zugelassen ist, ist ordentliche/r Studierende/r der betreffenden Universität.
Bei Fachhochschul-Studiengängen werden Studierende in normalen (Vollzeit) und berufsbegleitenden sowie zielgruppenspezifischen Studiengängen unterschieden.
Studierende, die einen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.
Das Universitätsgesetz 2002 (UG) hatte wesentliche Änderungen der arbeits- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Universitäten zur Folge. § 121 Abs. 19 des UG sah daher zusätzlich zum Universitätsbericht einen einmaligen gesonderten Bericht der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten im Jahr 2006 vor. Der entsprechende Bericht für die Universität für Weiterbildung Krems war 2007 zu erstatten. Berichte siehe unter
Publikationen > Personalbericht.
Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der/die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden erbracht hat (Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6). Die Erfassung erfolgt auf Basis von Prüfungsleistungen in Studien und im Studienjahr. Für die Darstellung von prüfungsaktiven Studierenden werden Prüfungsleistungen in ein oder mehreren Studien einer Person zugerechnet.
Schulformen werden je nach Verwendungszweck in unterschiedliche Schultypen gegliedert (z.B. AHS, BHS, Höhere Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung).
Oder Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED Bildungsstufen 3 und 4 – für Österreich AHS-Oberstufe, 1.-3. Jahr der BHS, BMS, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehre).
Dazu zählen Frauen ab 55 Jahren und Männer ab 60 Jahren (frühere Definition: 40/45).
Personal an Universitäten in Verwendungen, die vor dem UG 2002 mit Dienstverhältnissen zum Bund verbunden waren. Verwendungen 11, 14, 16, 21, 23, 40 bis 70 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni.
Diese jährliche Publikation des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung enthält aktuelle Zahlen und Zeitreihen zum österreichischen Hochschulwesen zu den Themen Hochschulzugang, Studierende und Studien, Abschlüsse, Personal, Budget und Raum sowie Forschung. Die meisten Tabellen können über den angegebenen interaktiv-Link direkt in unidata angewählt und aktualisiert werden. Erschienene Taschenbücher
Publikationen > Statistisches Taschenbuch.
Vollendung eines Studiums durch Erbringung und positive Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Studienleistungen (vgl.
Erstabschluss,
Zweitabschluss).
Studienanfänger/in kann man auf Fachebene, Universitätsebene, auf Ebene des Sektors öffentliche Universitäten oder auf Ebene des tertiären Bildungswesens sein. Auf Ebene des Sektors öffentliche Universitäten handelt es sich um Personen, die im betreffenden Semester von dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und fortgesetzt gemeldet sind und vorher noch nie an einer österreichischen öffentlichen Universität studiert haben („Erstzugelassene“). Auf Universitätsebene handelt es sich um
Neuzugelassene. Auf Fachebene ist in diesem Zusammenhang von „Studien im ersten Semester“ die Rede.
Das Studienrecht für öffentliche Universitäten und für Fachhochschulen unterscheidet vier Arten von ordentlichen Studien: Diplomstudien als traditionelle Form des Studiums (von vier bis sechs Jahren), das zu einem ersten Abschluss führt; Bachelorstudien als neue Form des Studiums für einen ersten Abschluss (im Regelfall drei Jahre); Masterstudium als weiterführendes Studium nach Erlangung eines Bachelorabschlusses (zwei Jahre); Doktoratsstudium als weiterführendes Studium nach einem Master- oder Diplomabschluss (im Regelfall zwei, seit WS 2009/10 drei Jahre). Doktoratsstudien werden nur an Universitäten angeboten.
Spezielle universitäre Zulassungsprüfung für Personen ohne Reifeprüfung, die ein bestimmtes ordentliches Universitätsstudium aufnehmen wollen. Die Studienberechtigungsprüfung vermittelt eine fachlich eingeschränkte Studienberechtigung, die sich auch auf Fachhochschul-Studiengänge erstreckt.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beauftragt in etwa dreijährigen Abständen Studien zur sozialen Situation der Studierenden auf Grundlage umfassender Befragung. Zusätzlich zur Publikation der Befragungsergebnisse wird jeweils seitens des BMBWF unter dem Titel „Materialien zur sozialen Lage der Studierenden“ ein Bericht über die Studienförderung und die Hauptergebnisse der Studierendenbefragung für den Nationalrat erstellt. Berichte siehe unter
Publikationen > Studierenden-Sozialerhebung.
Im Curriculum vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters, im Fall von Diplomstudien zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt.
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 288/2004 in der jeweils geltenden Fassung). Diese Verordnung enthält für den Bereich der öffentlichen Universitäten Durchführungsbestimmungen zum Universitätsgesetz 2002, zum Bildungsdokumentationsgesetz hinsichtlich der Studierenden und ihrer Studien. Siehe
unidata > Rechtliche Grundlagen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen (§ 11 UG). Von 1969 bis 2002 trugen diese Berichte den Titel „Hochschulbericht“. Berichte siehe unter
Publikationen > Universitätsbericht.
Außerordentliches Studium, das Universitäten insbesondere zu Weiterbildungszwecken anbieten. Die Dauer variiert von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren. Bei umfangreicheren Universitätslehrgängen können auch Mastergrade erlangt werden; für Lehrgänge mit mindestens 60 ECTS Dauer sind mit „Akademische/r … „ beginnende Bezeichnungen vorgesehen.
Die Übertrittsrate misst den Prozentsatz der Maturantinnen und Maturanten, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ein Universitäts- oder Hochschulstudium beginnen.
(Anlage 1 zur Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten)
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben
gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben
gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
81 Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG)
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
Allgemeines Personal
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
70 Wartung und Betrieb
Mit dem Beschäftigungsausmaß gewichtete Personen-Einheiten (z.B. ergeben 1 Person mit einem Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden pro Woche und 1 Person mit 20 Stunden pro Woche: 0,25 + 0,5 = 0,75 VZÄ)
Wissensbilanz-Verordnung (BGBl. II Nr. 63/2006); regelt Inhalt und Form der von den öffentlichen Universitäten jährlich zu legenden und zu veröffentlichenden Wissensbilanz. Siehe
unidata > Rechtliche Grundlagen.
Abschluss eines konsekutiven Masterstudiums nach einem Bachelorstudium oder eines Doktoratsstudiums nach einem Masterstudium bzw. Diplomstudium.
Während der Rechnungsabschluss das finanzielle Vermögen einer Universität darstellt, soll die Wissensbilanz über die immateriellen Werte Auskunft geben. Die Wissensbilanz ist jährlich bis 30. April vom Rektorat zu erstellen und dem Universitätsrat zur Genehmigung und Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuzuleiten. Vorgaben für die Gestaltung der Wissensbilanz finden sich in der Wissensbilanz-Verordnung (§ 13 Abs. 6 UG). Wissensbilanzen siehe unter
Publikationen > Wissensbilanz.
Einheit für die fachliche Einordnung von Forschungstätigkeiten und -ergebnissen. Analog zur ISCED-Klassifikation für Studienprogramme existiert auch für Forschung und Entwicklung ein internationales fachliches Klassifikationsschema der OECD/UNESCO. Die in Österreich verwendete Version dieses Schemas ist die von Statistik Austria herausgegebene „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige“.