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Abschlussquote im Tertiärbereich
Misst den Anteil von Personen mit einem Abschluss im Tertiärbereich. Nach ISCED 2011 umfasst der Tertiärbereich die Bildungsstufen 5 (u.a. Meister- und Werkmeisterausbildungen, Kollegs, BHS), 6 (Bachelorstudien), 7 (Diplomstudien, Masterstudien) und 8 (Doktoratsstudien). Wird auch als erweiterte Akademikerquote bezeichnet. Abschlussquoten werden für verschiedene Altersgruppen angegeben.
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Akademikerquote
Die Akademikerquote misst den Anteil von Personen mit einem Hochschulabschluss (ISCED-Bildungsstufen 6, 7 und 8 an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen) an der 25- bis 64-jährigen Bevölkerung. Davon zu unterscheiden ist die erweiterte Akademikerquote. Für internationale Vergleiche wird die erweiterte Akademikerquote (Tertiärquote) herangezogen, in der neben Abschlüssen von Uni, FH und PH (ISCED 6-8) auch Absolventinnen und Absolventen von hochschulverwandten Bildungseinrichtungen und BHS (beides ISCED 5) einbezogen und mit der 25- bis 64-jährigen Erwerbsbevölkerung in Beziehung gesetzt werden.
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Anteil von Personen mit tertiärem Bildungsabschluss
Siehe Tertiärer Bildungsabschluss.
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Ausbildungsbereich
Fachhochschul-Studiengänge werden nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst, die als Ausbildungsbereiche bezeichnet werden. Bei den Universitäten werden solche Zusammenfassungen als (nationale) „Gruppen von Studien“ bezeichnet.
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Außerordentliches Studium
Die öffentlichen Universitäten bieten ordentliche und außerordentliche Studien an. Außerordentliche Studien sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach Wahl der oder des Studierenden. Wer zu einem außerordentlichen Studium zugelassen ist, ist außerordentliche Studierende/außerordentlicher Studierender der betreffenden Universität. Analog dazu wird seit Wintersemester 2012 die Absolvierung eines Fachhochschul-Lehrgangs oder der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen als außerordentliches Studium bezeichnet. Seit dem Wintersemester 2022 können im Rahmen von Universitätslehrgängen (§ 56 Abs. 2 UG) außerordentliche Bachelor- und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese sind ord. Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Master- und Doktoratsstudien.
B
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Begonnene Studien
Begonnene Studien entsprechen der Definition von "Belegten Studien im 1. Semester" aus der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEV). Siehe über unidata > Rechtliche Grundlagen.
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Berufsreifeprüfung
Sonderform der Reifeprüfung für Personen, die eine Lehrabschlussprüfung oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule, Krankenpflegeschule oder Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst abgeschlossen haben. Die Prüfung wird als Externistenprüfung abgelegt und vermittelt die gleichen Bildungs- und Berufsberechtigungen wie die Reifeprüfung einer höheren Schule (Matura).
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Beschäftigungsverhältnis
Dienstverhältnis zum Bund: Bundesbedienstete mit einem Beamtendienstverhältnis zu einer Universität; Arbeitsverhältnis zur Universität: Übergeleitete Vertragsbedienstete des Bundes, nunmehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität; Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrling gemäß Berufsausbildungsgesetz: Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; sonstige Beschäftigungsverhältnisse: Freie Dienstverträge, Gastärztinnen und -ärzte an Universitätskliniken, allfällige Werkverträge für Lehre, Stipendiatinnen und Stipendiaten und Praktikantinnen und Praktikanten; Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz: Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz; Arbeitsverhältnis zur Universität (KV): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität mit einem Arbeitsverhältnis auf Basis des Kollektivvertrages.
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Betreuungsrelation
Bezeichnet ein Zahlenverhältnis zwischen Studierenden einerseits und dem Personal einer Universität (Bildungseinrichtung) andererseits. Im Regelfall wird die Anzahl ordentlicher Studierender den Vollzeitäquivalenten des Lehrpersonals oder des wissenschaftlich-künstlerischen Personals gegenübergestellt. Für öffentliche Universitäten wird die Relation zwischen prüfungsaktiv betriebenen Studien und der Anzahl der Professorinnen und Professoren und äquivalenten Verwendungen berechnet.
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Bundesrechnungsabschluss (BRA)
Der Bundesrechnungsabschluss oder Erfolg bezeichnet die tatsächlichen Gebarungsergebnisse der Bundeshaushaltsführung, die der Rechnungshof mit dem Bundesministerium für Finanzen abzustimmen hat und die dem Nationalrat vorzulegen sind.
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Bundesvoranschlag (BVA)
Im Bundesfinanzgesetz (BFG) geregelte Ausgabenermächtigung für das nächste Finanzjahr.
E
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Entwicklungsplan – Fachhochschulen
Im Zusammenhang mit der Förderung des Bundes für FH-Studienplätze erstellt das BMFWF fünfjährige Fachhochschul-, Entwicklungs- und Finanzierungspläne als Leitlinien für die mittelfristige quantitative und qualitative Entwicklung des FH-Sektors. Entwicklungspläne siehe unter Publikationen > Entwicklungsplan.
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Erhalter
Träger eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule.
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Erstabschluss
Abschluss eines Studiums, dessen Zulassung die Reifeprüfung einer höheren Schule oder eine vergleichbare Qualifikation erfordert. Demnach ist der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums ein Erstabschluss. Der Abschluss eines Master- oder Doktoratsstudiums stellt einen weiteren Abschluss (Zweitabschluss) dar, da diese Studien als Zulassungsvoraussetzung einen Erstabschluss erfordern.
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Erstzugelassene
Siehe Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
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Erweiterungsstudien
Die Universitäten sind berechtigt, ergänzend zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudien Erweiterungsstudien einzurichten. Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zum ordentlichen Studium, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Frühere Studiengesetze definierten die Ergänzung ordentlicher Studien durch weitere Teile von solchen als Erweiterungsstudium (z.B. Ergänzung eines Lehramtsstudiums mit zwei Unterrichtsfächern durch ein drittes Unterrichtsfach; Aufstockung eines Zweitfaches auf die Anforderungen des Erstfaches).
F
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Form der Universitätsreife
Zusammenfassung von verschiedenen Arten der Universitätsreife; geregelt in § 12 Abs. 2 Z 5 UHSBV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019; wird den Universitäten und Fachhochschulen via CODEX-Dateien bereitgestellt.
G
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Geschlecht – Merkmalausprägungen
Auf Basis des VfGH-Erkenntnisses G77/2018-9 und zur Konkretisierung des Personenstandsgesetzes 2013 hat das Bundesministerium für Inneres einen Erlass bezüglich der Geschlechtseintragung herausgegeben. Darin finden sich für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts) folgende sechs Möglichkeiten für die Merkmalsausprägung Geschlecht (alphabet.): divers, inter, keine Angabe, männlich, offen, weiblich.
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Glasdecken-Index
Adaptierung des Glass-Ceiling-Index aus „She-Figures 2006" (Europäische Kommission) und „Zahlen, Fakten, Analysen 2006" (Universität Graz), der den Professorinnenanteil in Relation zum Frauenanteil des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals misst. Ein Wert von 1 bedeutet, dass die Aufstiegschancen von Frauen und Männern auf Professuren gleich sind; je niedriger der Wert, desto geringer sind die Aufstiegschancen bzw. desto „dicker" ist die Gläserne Decke.
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Gruppen von Studien
Die sehr zahlreichen ordentlichen Studien der öffentlichen Universitäten werden für statistische Zwecke nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen von Studien sind in § 54 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 festgelegt (nationale Gruppen von Studien). Dazu gehören Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien, Ingenieurwissenschaftliche Studien, Künstlerische Studien, Lehramtsstudien, Medizinische Studien, Naturwissenschaftliche Studien, Rechtswissenschaftliche Studien, Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, Theologische Studien, Veterinärmedizinische Studien und Individuelle Studien. Internationale Gruppen von Studien ergeben sich über „Bildungs- und Ausbildungsfelder“ auf der Grundlage von ISCED-F (International Standard Classification of Education der UNESCO).
H
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Hochschulzugangsquote
Nationale Definition: Anteil von Anfängerinnen und Anfängern einer Universitäts- oder Fachhochschulausbildung an der gleichaltrigen Bevölkerung. Internationale Definition: Anteil von Anfängerinnen und Anfängern einer Hochschulausbildung (ISCED-Bildungsstufe 6) an der gleichaltrigen Bevölkerung.
I
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Imputationsverfahren (in Bezug auf das Merkmal Geschlecht)
Den Richtlinien der Statistik Austria für die Statistikproduktion folgend müssen in allen veröffentlichten Tabellen und Daten einer Statistik die Merkmalausprägungen (vgl. Glossar „Geschlecht“) den binären Ausprägungen männlich oder weiblich zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang kommt ein Verfahren zum Einsatz, damit auf Einzeldatenebene die Imputation zu konsistenten Ergebnissen führt: Personen mit geradem Geburtstag werden immer zu männlich, mit ungeradem Geburtstag immer zu weiblich.
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Incoming
Studierende, die einen Aufenthalt an einer österreichischen Universität/Fachhochschule im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.
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Insgesamt (bereinigt)
Studierende können gleichzeitig mehrere Studien, auch an verschiedenen Universitäten, betreiben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Universitäten können an einer Universität in verschiedenen Verwendungen (z.B. Bibliotheksdirektorin und Bibliotheksdirektor und Lehrbeauftragte und Lehrbeauftragter) tätig sein. Solche Personen kommen bei der Summenbildung mehrfach vor, es sei denn, die Summe wird um diese Mehrfachvorkommen bereinigt. Die Addition der Einzelpositionen führt daher im Regelfall zu einem größeren Wert als unter „Insgesamt (bereinigt)“ angegeben.
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Internationale Gruppen von Studien (ISCED-F)
Siehe Glossareinträge Gruppen von Studien und ISCED.
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ISCED
International Standard Classification of Education (ISCED) der UNESCO. Nach diesem Schema lassen sich Bildungsgänge nach Bildungsniveau (8 Levels gemäß ISCED 2011) und fachlicher Zuordnung (Field of Study; ISCED-F 2013) international vergleichen.
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ISCED 2011
Unterteilt Bildungsprogramme nach Bildungsniveau in 8 Stufen. Der Tertiärbereich umfasst die Bildungsstufen 5 (kurze tertiäre Ausbildungen - für Österreich Meister- und Werkmeisterschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Kollegs, 4. und 5. Klassen BHS), 6 (Bachelorstudien), 7 (Diplom- und Masterstudien (inkl. Weiterbildungsmaster)) und 8 (Doktorats- und PhD-Studien).
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ISCED-F 2013
Internationale Zuordnung von Studien zu Studienfeldern.
J
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Jahresvollzeitäquivalente
Mit dem Beschäftigungsausmaß gewichtete Personen-Einheiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung betrachtet in einem Kalenderjahr. (Eine ganzjährige Vollzeitanstellung entspricht einem Jahresvollzeitäquivalent von „1“. Teilzeittätigkeiten ebenso wie unterjährige Ein- und Austritte oder Verwendungsänderungen ergeben entsprechende Anteile eines Jahresvollzeitäquivalents.)
K
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Kombinationspflichtige Studien
Aktuell sind nur Lehramtsstudien kombinationspflichtig, d.h. es müssen zwei Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und ein Spezialisierungsfach zu einem Studium verbunden werden, um dieses regulär abschließen zu können.
N
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Neuzugelassene
Personen, die im betreffenden Semester von dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und fortgesetzt gemeldet sind. Siehe auch Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
O
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Ordentliches Studium
Die öffentlichen Universitäten bieten ordentliche und außerordentliche Studien an. Ordentliche Studien sind Bachelor-, Diplom-, Master-, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien. Wer zu einem ordentlichen Studium zugelassen ist, ist ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender der betreffenden Universität. Siehe Glossareintrag Studienart/Studiengangsart.
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Organisationsform
Bei Fachhochschul-Studiengängen wird zwischen Vollzeit-Studiengängen und berufsbegleitenden Studiengängen unterschieden.
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Outgoing
Studierende, die einen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.
P
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Prüfungsaktive Studien/Prüfungsaktive Studierende
Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der/die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden erbracht hat (Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6). Die Erfassung erfolgt auf Basis von Prüfungsleistungen in Studien und im Studienjahr. Für die Darstellung von prüfungsaktiven Studierenden werden Prüfungsleistungen in einem Studium oder mehreren Studien einer Person zugerechnet.
S
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Schultyp
Schulformen werden je nach Verwendungszweck in unterschiedliche Schultypen gegliedert (z.B. AHS, BHS).
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Sekundarabschluss
Oder Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED Bildungsstufen 3 und 4 – für Österreich AHS-Oberstufe, 1.-3. Jahr der BHS, BMS, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehre).
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Senioren-Studierende
Dazu zählen Frauen ab 55 Jahren und Männer ab 60 Jahren (frühere Definition: 40/45).
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Studienabschluss
Vollendung eines Studiums durch Erbringung und positive Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Studienleistungen (vgl. Erstabschluss, Zweitabschluss).
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Studienabschlussquote
Die Studienabschlussquote stellt erfolgreich abgeschlossene Studien eines Studienjahres in Relation zu allen beendeten Studien eines Studienjahres dar. Das entspricht dem Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien (zumindest im dritten Semester) oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr.
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Studienanfängerinnen und Studienanfänger
Studienanfängerin und Studienanfänger kann man auf Fachebene, Universitätsebene, auf Ebene des Sektors öffentliche Universitäten oder auf Ebene des tertiären Bildungswesens sein. Auf Ebene des Sektors öffentliche Universitäten handelt es sich um Personen, die im betreffenden Semester von dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und fortgesetzt gemeldet sind und vorher noch nie an einer österreichischen öffentlichen Universität studiert haben („Erstzugelassene“). Auf Universitätsebene handelt es sich um Neuzugelassene. Auf Fachebene ist in diesem Zusammenhang von „Studien im ersten Semester“ die Rede.
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Studienart/Studiengangsart
Das Studienrecht für öffentliche Universitäten und für Fachhochschulen unterscheidet sechs Arten von ordentlichen Studien:
- Diplomstudien als traditionelle Form des Studiums (von vier bis sechs Jahren), die zu einem ersten Abschluss führt;
- Bachelorstudien als neue Form des Studiums für einen ersten Abschluss (im Regelfall drei Jahre);
- Masterstudium als weiterführendes Studium nach Erlangung eines Bachelorabschlusses (zwei Jahre);
- Doktoratsstudium als weiterführendes Studium nach einem Master- oder Diplomabschluss (im Regelfall zwei, seit WS 2009/10 drei Jahre);
- kombinierte Master- und Doktoratsstudien;
- Erweiterungsstudien, die ordentliche Bachelor-, Diplom- und Masterstudien erweitern.
Doktoratsstudien werden nur an Universitäten angeboten. Ein Erweiterungsstudium wird im Rahmen des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, abgeschlossen – für das Erweiterungsstudium wird kein akademischer Grad verliehen.
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Studienberechtigungsprüfung
Spezielle universitäre Zulassungsprüfung für Personen ohne Reifeprüfung, die ein bestimmtes ordentliches Universitätsstudium aufnehmen wollen. Die Studienberechtigungsprüfung vermittelt eine fachlich eingeschränkte Studienberechtigung, die sich auch auf Fachhochschul-Studiengänge erstreckt.
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Studienzählung (anteilig)
Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) sieht für Unterrichtsfächer und Spezialisierungen von Lehramtsstudien, die von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemeinsam angeboten werden, und für gemeinsam eingerichtete Studien zwischen Universitäten die Vereinbarung eines Verteilungsschlüssels zwischen den Bildungseinrichtungen vor. Der Verteilungsschlüssel bildet das Ausmaß der Beteiligung einer Bildungseinrichtung am entsprechenden Unterrichtsfach, der jeweiligen Spezialisierung oder dem gemeinsam eingerichteten Studium ab. Studien werden daher den Hochschuleinrichtungen anteilig zugerechnet.
T
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Tertiärbereich
Der Tertiärbereich umfasst die Bildungsstufen 5 (kurze tertiäre Ausbildungen – für Österreich Meister- und Werkmeisterschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Kollegs, 4. und 5. Klassen BHS), 6 (Bachelorstudien (inkl. ao. Bachelorstudien)), 7 (Diplom- und Masterstudien (inkl. ao. Masterstudien und Weiterbildungsmaster)) und 8 (Doktorats- und PhD-Studien).
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Tertiärer Bildungsabschluss
Abschluss eines Ausbildungsprogrammes der ISCED 2011 Bildungsstufen 5 bis 8.
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Toleranzstudiendauer
Im Curriculum vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters, im Fall von Diplomstudien zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt.
Ü
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Übertrittsrate
Die Übertrittsrate misst den Prozentsatz der Maturantinnen und Maturanten, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ein Universitäts- oder Hochschulstudium beginnen.
U
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UHSBV
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (in der jeweils geltenden Fassung). Diese Verordnung regelt die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von öffentlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privathochschulen.
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Universitätslehrgang
Außerordentliches Studium, das Universitäten insbesondere zu Fort- und Weiterbildungszwecken anbieten. Die Dauer variiert von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren. Bei umfangreicheren Universitätslehrgängen können auch Mastergrade erlangt werden; für Lehrgänge mit mindestens 60 ECTS Dauer sind mit „Akademische/Akademischer …“ beginnende Bezeichnungen vorgesehen. Des Weiteren wurden außerordentliche Bachelor- und Masterstudien eingeführt, die Studierende zur Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium (nach Abschluss des ao. Bachelorstudiums) oder eines ordentlichen Doktoratsstudiums (nach Abschluss eines ao. Masterstudiums) berechtigen.
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Universitätsreife
Siehe Form der Universitätsreife.
V
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Verwendungen
Das Hochschulpersonal in Österreich an Universitäten, Fachhochschulen und Privathochschulen umfasst wissenschaftliches und künstlerisches, sowie allgemeines Personal. Wie dieses Personal an den jeweiligen Hochschulen zum Einsatz kommt, sprich welche Arten von Verwendungen es gibt, wird unter anderem in der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (siehe Glossareintrag UHSBV) geregelt:
Öffentliche Universitäten (Anlage 9 zur UHSBV)
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
- 11 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 98 UG)
- 12 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
- 14 habilitierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und habilitierter wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter (Universitätsdozentin und Universitätsdozent)
- 16 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
- 17 nebenberuflich tätige Lektorin und nebenberuflich tätiger Lektor (§ 100 Abs. 4 UG)
- 18 Lektorin und Lektor (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
- 21 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ohne selbständige Lehre
- 23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
- 24 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
- 25 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
- 26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
- 27 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV)
- 28 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
- 30 Studentische Mitarbeiterin und Studentischer Mitarbeiter 81 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
- 82 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (KV)
- 83 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV)
- 84 Senior Lecturer (KV)
- 85 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozentin und Universitätsdozent)
- 86 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor)
- 87 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
- 88 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)
Allgemeines Personal
- 40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 50 Universitätsmanagement
- 60 Verwaltung
- 61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- 62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
- 64 Projektmitarbeiterin und Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
- 65 Technisches Personal
- 66 Bibliothekspersonal
- 70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
Fachhochschulen und Privathochschulen (Anlage 10 zur UHSBV)
- 1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
- 2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
- 3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
- 4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 5 Management
- 6 Verwaltung
- 7 Wartung und Betrieb
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Vollzeitäquivalente
Mit dem Beschäftigungsausmaß gewichtete Personen-Einheiten (eine Vollzeitanstellung ergibt ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) von 1. Teilzeitanstellungen ergeben geringere Werte. Beispielsweise ergeben eine Person mit einem Beschäftigungsausmaß von 10 Stunden pro Woche und eine Person mit 20 Stunden pro Woche: 0,25 + 0,5 = 0,75 VZÄ).
W
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WBV
Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 regelt Inhalt und Form der von den öffentlichen Universitäten jährlich zu legenden und zu veröffentlichenden Wissensbilanz. Siehe dazu unidata > Rechtliche Grundlagen.
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Wirkungsorientierung
Abbildung der mit dem jeweiligen Budget angestrebten Wirkungen in die Gesellschaft und der hierfür erforderlichen Leistungen (erstmals im Bundeshaushaltsgesetz 2013). Der Zielerreichungsgrad der Wirkungsziele wird u.a. anhand von Kennzahlen dargestellt.
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Wissensbilanz
Während der Rechnungsabschluss das finanzielle Vermögen einer Universität darstellt, soll die Wissensbilanz über die immateriellen Werte Auskunft geben. Die Wissensbilanz ist jährlich bis 30. April vom Rektorat zu erstellen und dem Universitätsrat zur Genehmigung und Weiterleitung an das BMFWF zuzuleiten. Vorgaben für die Gestaltung der Wissensbilanz finden sich in der Wissensbilanz-Verordnung (§ 13 Abs. 6 UG). Wissensbilanzen siehe unter Publikationen > Wissensbilanz.
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Wissenschafts- und Kunstzweige
Einheit für die fachliche Einordnung von Forschungstätigkeiten und -ergebnissen. Analog zur ISCED-Klassifikation für Studienprogramme existiert auch für Forschung und Entwicklung ein internationales fachliches Klassifikationsschema der OECD/UNESCO. Die in Österreich verwendete Version dieses Schemas ist die von Statistik Austria herausgegebene „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige“. Das BMFWF hat im Kontext der Wissensbilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung diese „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige“ um Kunstzweige erweitert.
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Zähltechnische Abbildung von Studierenden/Studien/Studienabschlüssen (siehe Studienzählung (anteilig))
Siehe dazu den Glossareintrag Studienzählung (anteilig).
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Zweitabschluss
Siehe Weiterer Studienabschluss.