A

  • Akademiker:innenquote

    Anteil der Personen mit einem Hochschulabschluss (ISCED 2011, Bildungsstufen 6 bis 8) an der jeweils ausgewiesenen Bevölkerungs- oder Erwerbsbevölkerungsgruppe. Hochschulabschlüsse umfassen insbesondere Bachelor-, Diplom-, Master- und Doktoratsabschlüsse. Anders als die Tertiärquote berücksichtigt die Akademiker:innenquote keine Abschlüsse der Bildungsstufe ISCED 5.

  • Anteil von Personen mit tertiärem Bildungsabschluss

    Siehe Tertiärer Bildungsabschluss und Tertiärquote.

  • Ausbildungsbereich

    Fachhochschul-Studiengänge werden nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst, die als Ausbildungsbereiche bezeichnet werden. Bei den Universitäten werden solche Zusammenfassungen als (nationale) „Gruppen von Studien“ bezeichnet.

  • Außerordentliches Studium

    An öffentlichen Universitäten zählen Universitätslehrgänge, einschließlich außerordentlicher Bachelor- und Masterstudien, Vorbereitungslehrgänge sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zu den außerordentlichen Studien. An Fachhochschulen gehören dazu Lehrgänge zur Weiterbildung, einschließlich außerordentlicher Bachelor- und Masterstudien, sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen. An Privathochschulen werden Lehrgänge mit Masterabschluss (nach PUG oder nach PrivHG), Lehrgänge mir Abschluss „Akademischer …“ Vorbereitungslehrgänge und sonstige Lehrgänge unterschieden. Personen, die zu einem solchen Studium zugelassen sind, werden als außerordentliche Studierende erfasst. Außerordentliche Studien können auch zu einem akademischen Grad führen. Siehe auch Universitätslehrgang.

B

  • Begonnene Studien

    Studien, die im Berichtszeitraum nach den geltenden statistischen Zählregeln als Studien im ersten Semester erfasst werden. Gezählt werden Studien, nicht Personen. Eine Person kann mehrere Studien beginnen, auch wenn sie bereits an der betreffenden Hochschule studiert. Die Zahl begonnener Studien ist daher von der Zahl der Studienanfänger:innen und Neuzugelassenen zu unterscheiden. Siehe auch Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen.

  • Berufsreifeprüfung

    Sonderform der Reifeprüfung für Personen, die eine Lehrabschlussprüfung oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule, Krankenpflegeschule oder Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst abgeschlossen haben. Die Prüfung wird als Externistenprüfung abgelegt und vermittelt die gleichen Bildungs- und Berufsberechtigungen wie die Reifeprüfung einer höheren Schule (Matura).

  • Beschäftigungsverhältnis

    Dienstverhältnis zum Bund: Bundesbedienstete mit einem Beamtendienstverhältnis zu einer Universität; Arbeitsverhältnis zur Universität: Übergeleitete Vertragsbedienstete des Bundes, nunmehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität; Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrling gemäß Berufsausbildungsgesetz: Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung; sonstige Beschäftigungsverhältnisse: Freie Dienstverträge, Gastärztinnen und -ärzte an Universitätskliniken, allfällige Werkverträge für Lehre, Stipendiatinnen und Stipendiaten und Praktikantinnen und Praktikanten; Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz: Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz; Arbeitsverhältnis zur Universität (KV): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität mit einem Arbeitsverhältnis auf Basis des Kollektivvertrages.
    Eine Person kann mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben. 

  • Betreuungsrelation

    Verhältnis der Zahl der Studierenden oder prüfungsaktiven Studien zum Personalumfang einer Hochschule. Im Taschenbuch werden ordentliche Studierende je Professur bzw. Lehrperson sowie prüfungsaktive Studien je Professur und äquivalenter Stelle dargestellt. Der Personalumfang wird dabei in Vollzeitäquivalenten gemessen. Eine Angabe von 1:35 bedeutet beispielsweise 35 Studierende bzw. Studien je Personalvollzeitäquivalent.

  • Bildungsinländer:innen

    Bildungsinländer:innen sind Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Österreich erworben haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die im jeweiligen Indikator berücksichtigten Zugangsformen sind in dessen Berechnungsvorgaben festgelegt.

  • Bundesrechnungsabschluss (BRA)

    Der Bundesrechnungsabschluss oder Erfolg bezeichnet die tatsächlichen Gebarungsergebnisse der Bundeshaushaltsführung, die der Rechnungshof mit dem Bundesministerium für Finanzen abzustimmen hat und die dem Nationalrat vorzulegen sind.

  • Bundesvoranschlag (BVA)

    Im Bundesfinanzgesetz (BFG) geregelte Ausgabenermächtigung für das nächste Finanzjahr.

C

  • Curriculare Studiendauer

    Curriculare Studiendauer ist die im Curriculum vorgesehene Dauer eines Studiums bei regulärem Studienverlauf. Sie ist von der tatsächlich benötigten Studiendauer und von der Toleranzstudiendauer zu unterscheiden.

E

  • ECTS-Anrechnungspunkte

    Maß für den Arbeitsaufwand, der zum Erreichen der vorgesehenen Lernergebnisse eines Studiums oder einer Lehrveranstaltung erforderlich ist. ECTS steht für European Credit Transfer and Accumulation System. Ein Vollzeitstudienjahr entspricht in der Regel 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Für die Prüfungsaktivität zählen positiv beurteilte Studienleistungen nach den geltenden Berechnungsvorgaben.

  • Entwicklungsplan – Fachhochschulen

    Im Zusammenhang mit der Förderung des Bundes für FH-Studienplätze erstellt das BMFWF fünfjährige Fachhochschul-, Entwicklungs- und Finanzierungspläne als Leitlinien für die mittelfristige quantitative und qualitative Entwicklung des FH-Sektors.

  • Erfolgsquote in Bachelorprogrammen

    Anteil der Studienanfänger:innen einer Eintrittskohorte in Bachelorprogrammen, die innerhalb des festgelegten Beobachtungszeitraums einen Abschluss erreichen. Im Taschenbuch werden die curriculare Studiendauer und diese Dauer zuzüglich drei Jahren betrachtet. Anders als die Studienabschlussquote verfolgt diese Kennzahl eine Anfänger:innenkohorte.

  • Erhalter

    Träger eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule.

  • Erstabschluss

    Erstabschlüsse sind Abschlüsse ordentlicher Bachelor- und Diplomstudien. Weitere Studienabschlüsse, im Taschenbuch auch als Zweitabschlüsse bezeichnet, sind Abschlüsse ordentlicher Master- und Doktoratsstudien. Die Zuordnung erfolgt nach Studienart, unabhängig davon, wie viele Studien eine Person bereits abgeschlossen hat.

  • Erstzugelassene

    Personen, die im betreffenden Semester erstmals im Sektor der österreichischen öffentlichen Universitäten zu einem Studium zugelassen und zur Fortsetzung gemeldet sind. Siehe auch Studienanfängerinnen und Studienanfänger.

  • Erweiterungsstudien

    Die Universitäten sind berechtigt, ergänzend zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudien Erweiterungsstudien einzurichten. Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zum ordentlichen Studium, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Frühere Studiengesetze definierten die Ergänzung ordentlicher Studien durch weitere Teile von solchen als Erweiterungsstudium (z.B. Ergänzung eines Lehramtsstudiums mit zwei Unterrichtsfächern durch ein drittes Unterrichtsfach; Aufstockung eines Zweitfaches auf die Anforderungen des Erstfaches).

F

  • Form der allgemeinen Hochschulreife

    Art des Nachweises, mit dem die allgemeine Hochschulreife für die Zulassung belegt wird, beispielsweise Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung oder ein einschlägiger postsekundärer Abschluss. Die statistische Einteilung erfolgt nach den geltenden Meldevorgaben.

  • Form der Universitätsreife

    Siehe Form der allgemeinen Hochschulreife.

G

  • Gemeinsam eingerichtete Studien / Lehrverbund

    Gemeinsam eingerichtete Studien werden von mehreren Hochschulen gemeinsam angeboten. Lehrverbünde sind Zusammenschlüsse insbesondere von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen für die gemeinsame Lehramtsausbildung. Die statistische Zuordnung erfolgt nach den jeweils geltenden Zählregeln. Siehe Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen.

  • Geschlecht – Merkmalausprägungen

    Siehe Imputationsverfahren.

  • Glasdecken-Index

    Verhältnis des Frauenanteils am erfassten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal (Researcher Grades A, B und C) zum Frauenanteil in der höchsten erfassten Karrierestufe (Researcher Grade A). Ein Wert von 1 bedeutet gleiche Frauenanteile in beiden Gruppen. Werte über 1 zeigen eine Unterrepräsentation von Frauen in der höchsten Karrierestufe; je höher der Wert, desto stärker diese Unterrepräsentation. Die berücksichtigten Personalgruppen sind in der jeweiligen Tabelle angegeben.

  • Gruppen von Studien

    Die sehr zahlreichen ordentlichen Studien der öffentlichen Universitäten werden für statistische Zwecke nach fachlicher Verwandtschaft zu Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen von Studien sind in § 54 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 festgelegt (nationale Gruppen von Studien). Dazu gehören Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien, Ingenieurwissenschaftliche Studien, Künstlerische Studien, Lehramtsstudien, Medizinische Studien, Naturwissenschaftliche Studien, Rechtswissenschaftliche Studien, Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, Theologische Studien, Veterinärmedizinische Studien, Individuelle Studien und interdisziplinäre Studien. Davon zu unterscheiden sind die internationalen Gruppen von Studien nach ISCED-F 2013.

H

  • Hochschulzugangsquote

    Nationale Definition: Anteil von Anfängerinnen und Anfängern einer Universität- oder Fachhochschulausbildung an der gleichaltrigen Bevölkerung. Internationale Definition: Anteil von Anfängerinnen und Anfängern einer Hochschulausbildung (ISCED-Bildungsstufe 6) an der gleichaltrigen Bevölkerung.

I

  • Imputationsverfahren (in Bezug auf das Merkmal Geschlecht)

    Verfahren zur Zuordnung von Merkmalsausprägungen für statistische Auswertungen. In den Hochschulstatistiken des Statistischen Taschenbuchs werden die gemeldeten Geschlechtsausprägungen „divers“, „inter“, „offen“ und „keine Angabe“ aus Datenschutzgründen für die Tabellendarstellung den Kategorien „Frauen“ oder „Männer“ zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach einer einheitlichen Regel anhand des Geburtstags: Ein gerader Tag des Monats führt zur Zuordnung zu „Männer“, ein ungerader zu „Frauen“. Diese Zuordnung dient ausschließlich der statistischen Darstellung und ist keine Aussage über das Geschlecht der betreffenden Person.

  • Incoming

    Studierende, die einen Aufenthalt an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Privathochschule im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.

  • Inländische und ausländische Studierende; Staatengruppe

    Die Einteilung in inländische und ausländische Studierende erfolgt nach der erfassten Staatsangehörigkeit, nicht nach Wohnort oder Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. Die Staatengruppen „Österreich“, „EU“ und „Drittstaaten“ unterscheiden österreichische Staatsangehörige, Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten und Angehörige von Staaten außerhalb der EU.

  • Insgesamt (bereinigt)

    Um Mehrfachzählungen bereinigte Personenzahl innerhalb des jeweils betrachteten Auswertungsbereichs. Personen, die beispielsweise an mehreren Hochschulen studieren oder in mehreren Personalgruppen erfasst sind, werden in der bereinigten Gesamtsumme nur einmal berücksichtigt. Die Gesamtsumme kann deshalb kleiner sein als die Summe der Einzelwerte. Eine Bereinigung innerhalb eines Hochschulsektors bedeutet nicht automatisch, dass auch eine sektorenübergreifende Gesamtsumme bereinigt ist.

  • Internationale Gruppen von Studien (ISCED-F)

    Siehe ISCED-F 2013.

  • ISCED

    International Standard Classification of Education (ISCED) der UNESCO. Nach diesem Schema lassen sich Bildungsgänge nach Bildungsniveau (9 Levels oder Bildungsstufen, nummeriert von 0 bis 8 gemäß ISCED 2011) und fachlicher Zuordnung (Fields of Education and Training 2013; ISCED-F 2013) international vergleichen.

  • ISCED 2011

    Internationale Klassifikation der UNESCO zur Einordnung von Bildung nach Bildungsniveau. Sie unterscheidet neun Bildungsstufen von 0 bis 8. Der Tertiärbereich umfasst die Stufen 5 (kurze tertiäre Ausbildungen), 6 (Bachelorstudien), 7 (Diplom- und Masterstudien) und 8 (Doktorats- und PhD-Studien). Siehe ISCED.

  • ISCED-F 2013

    Internationale Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder der UNESCO (International Standard Classification of Education – Fields of Education and Training 2013). Sie dient der Zuordnung von Studien nach ihrem fachlichen Inhalt und ermöglicht international vergleichbare Auswertungen nach Studienfeldern. Im Statistischen Taschenbuch werden diese als „internationale Gruppen von Studien“ bezeichnet. Die Klassifikation ist hierarchisch in breite, engere und detaillierte Felder gegliedert. Anders als ISCED 2011 beschreibt sie die fachliche Ausrichtung, nicht das Bildungsniveau.

J

  • Jahresvollzeitäquivalente

    Personalumfang unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes und der Beschäftigungsdauer innerhalb eines Kalenderjahres. Eine ganzjährige Vollzeitbeschäftigung entspricht einem Jahresvollzeitäquivalent von 1; eine halbjährige Vollzeitbeschäftigung oder eine ganzjährige Beschäftigung zu 50 % entspricht jeweils 0,5.

K

  • Kombinationspflichtige Studien

    Aktuell sind nur Lehramtsstudien kombinationspflichtig, d.h. es müssen zwei Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und ein Spezialisierungsfach zu einem Studium verbunden werden, um dieses regulär abschließen zu können.

  • Kopfzahl

    Kopfzahl ist die Zahl der erfassten Personen unabhängig von ihrem Beschäftigungsausmaß. Bei bereinigten Kopfzahlen wird eine Person innerhalb des betrachteten Auswertungsbereichs nur einmal gezählt, auch wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.

L

  • Laufbahnstellen

    Wissenschaftliche oder künstlerische Stellen mit einem geregelten Qualifizierungs- und Karrierepfad. Die für die statistische Darstellung berücksichtigten Verwendungsgruppen sind bei der jeweiligen Kennzahl angegeben.

M

  • MINT

    Zusammenfassung der Studienfelder Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die für die jeweilige Kennzahl einbezogenen Studienfelder werden anhand der verwendeten Studienfeldklassifikation abgegrenzt.

  • Mobilitätsanteil der Absolvent:innen

    Anteil der Absolvent:innen eines Berichtszeitraums, die während ihres Studiums einen nach den Erhebungsvorgaben studienrelevanten Auslandsaufenthalt absolviert haben. Er ist von den jährlichen Incoming- und Outgoing-Zahlen zu unterscheiden.

N

  • Neuzugelassene

    Personen, die im betreffenden Semester von dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und fortgesetzt gemeldet sind. Siehe auch Studienanfängerinnen und Studienanfänger.

O

  • Ordentliches Studium

    Die öffentlichen Universitäten bieten ordentliche und außerordentliche Studien an. Ordentliche Studien sind Bachelor-, Diplom-, Master-, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien. Wer zu einem ordentlichen Studium zugelassen ist, ist ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender der betreffenden Universität. Siehe Glossareintrag Studienart/Studiengangsart.

  • Organisationsform

    Bei Fachhochschul-Studiengängen wird zwischen den Organisationsformen „normal“ (früher „Vollzeit“) , „berufsbegleitenden“ und „berufsbegleitenden verlängert“ unterschieden.

  • Outgoing

    Studierende, die einen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms absolvieren.

P

  • Professuren und äquivalente Stellen

    Statistische Zusammenfassung von Professuren und ausgewählten weiteren wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personalverwendungen. Welche Gruppen einbezogen werden und ob Kopfzahlen oder Vollzeitäquivalente ausgewiesen sind, richtet sich nach der jeweiligen Kennzahl.

  • Prüfungsaktive Studien („Prüfungsaktive Studierende“)

    Ein ordentliches Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium an einer öffentlichen Universität gilt als prüfungsaktiv, wenn die studierende Person im betreffenden Studium innerhalb eines Studienjahres positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden erbracht hat (Wissensbilanz-Kennzahl 2.A.6). Gezählt werden Studien, nicht Personen: Eine Person kann mehrere prüfungsaktive Studien betreiben.

     

    Bei gemeinsam eingerichteten Studien mehrerer öffentlicher Universitäten sowie bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien mit Pädagogischen Hochschulen werden prüfungsaktive Studien den beteiligten Universitäten anteilig zugerechnet. Maßgeblich für die Zuordnung sind die an der jeweiligen Einrichtung erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte. Leistungen aus einer freiwilligen Mitbelegung werden für die Prüfungsaktivität jenes Studiums berücksichtigt, für das die Mitbelegung erfolgt ist.

     

    Siehe auch ECTS-Anrechnungspunkte sowie Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen.

R

  • Rekrutierungsquote / Wahrscheinlichkeitsfaktor zur Studienaufnahme

    Die Rekrutierungsquote setzt die Zahl der Studienanfänger:innen einer bestimmten elterlichen Bildungsgruppe zur entsprechenden Vergleichsgruppe in der Bevölkerung in Beziehung. Der Wahrscheinlichkeitsfaktor ist das Verhältnis der Rekrutierungsquoten für höhere und niedrigere elterliche Bildungsgruppen. Ein Wert über 1 zeigt eine stärkere Rekrutierung aus der höheren Bildungsgruppe.

S

  • Schultyp

    Schulformen werden je nach Verwendungszweck in unterschiedliche Schultypen gegliedert (z.B. AHS, BHS).

  • Sekundarabschluss

    Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED 2011, Bildungsstufe 3), beispielsweise einer AHS-Oberstufe, einer Lehre oder einer entsprechenden berufsbildenden mittleren Ausbildung. Die Kennzahl „mindestens Sekundarabschluss“ berücksichtigt Personen mit einem Abschluss dieser oder einer höheren Bildungsstufe.

  • Senioren-Studierende

    Dazu zählen Frauen ab 55 Jahren und Männer ab 60 Jahren.

  • Studienabschluss

    Vollendung eines Studiums durch Erbringung und positive Beurteilung aller im Curriculum vorgesehenen Studienleistungen (vgl. Erstabschluss, Zweitabschluss).

  • Studienabschlussquote

    Die Studienabschlussquote stellt erfolgreich abgeschlossene Studien eines Studienjahres in Relation zu allen beendeten Studien eines Studienjahres dar. Das entspricht dem Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien (zumindest im dritten Semester) oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Sie bezieht sich auf im Berichtsjahr beendete Studien und ist keine Erfolgsquote einer Studienanfänger:innenkohorte.

  • Studienanfängerinnen und Studienanfänger

    In der österreichischen Hochschulstatistik werden unter der Bezeichnung „Studienanfänger:innen“ je nach Hochschulsektor unterschiedliche Zählgrößen ausgewiesen. Zu unterscheiden sind die Zählung von Personen und die Zählung begonnener Studien: Eine Person kann im Berichtszeitraum mehrere Studien beginnen.

     

    An öffentlichen Universitäten wird zwischen Erstzugelassenen und Neuzugelassenen unterschieden. Erstzugelassene sind Personen, die im betreffenden Semester erstmals an einer österreichischen öffentlichen Universität zu einem Studium zugelassen und zur Fortsetzung gemeldet sind und zuvor noch nie an einer österreichischen öffentlichen Universität studiert haben. Neuzugelassene sind Personen, die im betreffenden Semester erstmals an der jeweiligen öffentlichen Universität zu einem Studium zugelassen und zur Fortsetzung gemeldet sind. Sie können zuvor bereits an einer anderen öffentlichen Universität studiert haben. Siehe auch Erstzugelassene und Neuzugelassene.

     

    An Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen erfolgt die Erfassung der Studienanfänger:innen anhand begonnener Studien. An Privathochschulen wird zwischen Personen- und Studienzählung unterschieden.

     

    Die einbezogenen Studienarten und besonderen Zählregeln sind in den jeweiligen Tabellenanmerkungen angegeben. Siehe auch Begonnene Studien sowie Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen.

  • Studienart/Studiengangsart

    Einteilung von Studien nach ihrer Struktur und dem angestrebten Abschluss. In den Tabellen zu ordentlichen Studien werden insbesondere folgende Arten unterschieden:

    • Bachelorstudium: Studium, das zu einem ersten Hochschulabschluss mit einem Bachelorgrad führt.
    • Diplomstudium: Studium, das ohne vorgelagerten Bachelorabschluss unmittelbar zu einem Diplomabschluss führt.
    • Masterstudium: Weiterführendes Studium, das grundsätzlich einen einschlägigen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss voraussetzt und mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen akademischen Grad abschließt.
    • Doktoratsstudium einschließlich PhD-Studium: Weiterführendes Studium zur Entwicklung der Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Arbeit, das grundsätzlich einen einschlägigen Master- oder Diplomabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss voraussetzt.

    An Fachhochschulen wird die entsprechende Einteilung als Studiengangsart bezeichnet; unterschieden werden Bachelor-, Master- und in historischen Auswertungen auch Diplomstudiengänge. Nicht alle Studienarten werden in jedem Hochschulsektor angeboten. An öffentlichen Universitäten zählen darüber hinaus kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien zu den ordentlichen Studien. Zu Erweiterungsstudien und außerordentlichen Studien siehe die jeweiligen Glossareinträge.

  • Studienberechtigungsprüfung

    Prüfung, mit der Personen ohne Reifeprüfung (Matura) eine fachlich eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung erwerben können. Sie berechtigt zur Aufnahme von Studien einer bestimmten Studienrichtungsgruppe bzw. entsprechender Fachhochschul-Studiengänge. Anders als die Berufsreifeprüfung vermittelt sie keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Weitere Zulassungsvoraussetzungen und Aufnahmeverfahren bleiben davon unberührt.

  • Studiendauer, tatsächliche / ausgewiesene

    Die tatsächliche Studiendauer bezeichnet die nach den jeweiligen Zählvorschriften ermittelte Zeit zwischen Studienbeginn und Studienabschluss. In Tabelle 4.10 wird sie als Median ausgewiesen: Die Hälfte der einbezogenen Abschlüsse weist eine kürzere oder gleich lange, die andere Hälfte eine längere oder gleich lange Studiendauer auf.

  • Studienzählung (anteilig)

    Siehe Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen.

T

  • Tertiärbereich

    Der Tertiärbereich umfasst die Bildungsstufen 5 bis 8 nach ISCED 2011. Dazu zählen kurze tertiäre Ausbildungen sowie Bachelor-, Diplom-, Master- und Doktorats-/PhD-Studien. Die Zuordnung einzelner Ausbildungsprogramme erfolgt nach der geltenden ISCED-Klassifikation. Siehe ISCED 2011 und Tertiärer Bildungsabschluss.

  • Tertiärer Bildungsabschluss

    Abschluss eines Ausbildungsprogrammes der ISCED 2011 Bildungsstufen 5 bis 8.

  • Tertiärquote (erweiterte Akademiker:innenquote)

    Anteil der Personen mit einem tertiären Bildungsabschluss (ISCED 2011, Bildungsstufen 5 bis 8) an der jeweils ausgewiesenen Bevölkerungsgruppe. Im Taschenbuch wird dieser Anteil insbesondere für die 25- bis 34-Jährigen und die 25- bis 64-Jährigen dargestellt. Tertiäre Bildungsabschlüsse umfassen neben Hochschulabschlüssen auch Abschlüsse kurzer tertiärer Ausbildungen, darunter in Österreich BHS-Abschlüsse. Die Tertiärquote wird auch als erweiterte Akademiker:innenquote bezeichnet.

  • Toleranzstudiendauer

    Im Curriculum vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters, im Fall von Diplomstudien zuzüglich eines Semesters pro Studienabschnitt.

Ü

  • Übertrittsrate

    Die Übertrittsrate misst den Prozentsatz der Maturantinnen und Maturanten, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ein Universitäts- oder Hochschulstudium beginnen.

U

  • UHSBV

    Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (in der jeweils geltenden Fassung). Diese Verordnung regelt die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von öffentlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privathochschulen

  • Universitätslehrgang

    Außerordentliches Studium, das öffentliche Universitäten insbesondere zur Fort- und Weiterbildung anbieten. Umfang, Zulassungsvoraussetzungen und Abschluss sind im jeweiligen Curriculum festgelegt. Universitätslehrgänge können als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sein. Daneben bestehen Lehrgänge ohne Bachelor- oder Masterabschluss; bei einem Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten kann eine mit „Akademische“ bzw. „Akademischer“ beginnende Bezeichnung verliehen werden. Im Statistischen Taschenbuch werden außerordentliche Bachelor- und Masterstudien getrennt von den übrigen Universitätslehrgängen ausgewiesen.

  • Universitätsreife

    Siehe Form der allgemeinen Hochschulreife.

V

  • Verwendungen

    Das Hochschulpersonal in Österreich an Universitäten, Fachhochschulen und Privathochschulen umfasst wissenschaftliches und künstlerisches sowie allgemeines Personal. Wie dieses Personal an den jeweiligen Hochschulen zum Einsatz kommt, sprich welche Arten von Verwendungen es gibt, wird unter anderem in der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (siehe Glossareintrag UHSBV) geregelt:

     

    Öffentliche Universitäten (Anlage 9 zur UHSBV)

    Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

    • 11 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 98 UG)
    • 12 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
    • 14 habilitierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und habilitierter wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter (Universitätsdozentin und Universitätsdozent)
    • 16 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter mit selbstständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    • 17 nebenberuflich tätige Lektorin und nebenberuflich tätiger Lektor (§ 100 Abs. 4 UG)
    • 18 Lektorin und Lektor (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
    • 21 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ohne selbstständige Lehre
    • 23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
    • 24 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
    • 25 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
    • 26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
    • 27 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV)
    • 28 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
    • 30 Studentische Mitarbeiterin und Studentischer Mitarbeiter
    • 81 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
    • 82 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (KV)
    • 83 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV)
    • 84 Senior Lecturer (KV)
    • 85 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozentin und Universitätsdozent)
    • 86 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor)
    • 87 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) - Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
    • 88 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

     

    Allgemeines Personal

    • 40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
    • 50 Universitätsmanagement
    • 60 Verwaltung
    • 61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
    • 62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
    • 64 Projektmitarbeiterin und Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
    • 65 Technisches Personal
    • 66 Bibliothekspersonal
    • 70 Wartung, Betrieb und Aufsicht

     

    Fachhochschulen und Privathochschulen

    • 1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
    • 2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
    • 3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
    • 4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
    • 5 Management
    • 6 Verwaltung
    • 7 Wartung und Betrieb

  • Vollzeitäquivalente

    Maß für den Personalumfang, bei dem das Beschäftigungsausmaß auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogen wird. Eine Vollzeitbeschäftigung entspricht einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) von 1. Zwei Beschäftigungen im Ausmaß von 25 % und 50 % ergeben zusammen 0,75 VZÄ. Siehe auch Jahresvollzeitäquivalente.

W

  • WBV

    Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 regelt Inhalt und Form der von den öffentlichen Universitäten jährlich zu legenden und zu veröffentlichenden Wissensbilanz.

  • Weiterer Studienabschluss

    Abschluss eines ordentlichen Master- oder Doktoratsstudiums, im Taschenbuch auch als Zweitabschluss bezeichnet. Die Zuordnung erfolgt nach Studienart, unabhängig von der persönlichen Reihenfolge der erworbenen Abschlüsse. Siehe Erstabschluss.

  • Wirkungsorientierung

    Abbildung der mit dem jeweiligen Budget angestrebten Wirkungen in die Gesellschaft und der hierfür erforderlichen Leistungen (erstmals im Bundeshaushaltsgesetz 2013). Der Zielerreichungsgrad der Wirkungsziele wird u.a. anhand von Kennzahlen dargestellt.

  • Wissensbilanz

    Jährlicher Bericht öffentlicher Universitäten über ihre Leistungen und Entwicklung. Er enthält einen narrativen Bericht sowie standardisierte Kennzahlen, unter anderem zu Personal, Studierenden, Studienabschlüssen und Forschung. Inhalt und Form regelt die Wissensbilanz-Verordnung.

  • Wissenschafts- und Kunstzweige

    Einheit für die fachliche Einordnung von Forschungstätigkeiten und -ergebnissen. Analog zur fachlichen Studienklassifikation ISCED-F 2013 für Studienprogramme existiert auch für Forschung und Entwicklung ein internationales fachliches Klassifikationsschema der OECD/UNESCO. Die in Österreich verwendete Version dieses Schemas ist die von Statistik Austria herausgegebene „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige“. Das BMFWF hat im Kontext der Wissensbilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung diese „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige“ um Kunstzweige erweitert.

Z

  • Zählung von Studierenden, Studien und Studienabschlüssen

    In der Hochschulstatistik werden Personen, Studien und Studienabschlüsse unterschieden:

    • Studierende: Erfasst werden Personen, die im Berichtszeitraum zu einem Studium zugelassen und zur Fortsetzung gemeldet sind. Eine Person kann mehrere Studien, auch an verschiedenen Hochschulen, betreiben. Die Zahl der Studierenden ist daher von der Zahl ihrer Studien zu unterscheiden.
    • Studien: Erfasst werden die von Studierenden betriebenen Studien, nicht die angebotenen Studienprogramme. Betreibt eine Person mehrere Studien, gehen diese nach den jeweiligen Zählregeln in die Studienzahl ein. Begonnene Studien werden als Studien im ersten Semester ausgewiesen.
    • Studienabschlüsse: Erfasst werden erfolgreich abgeschlossene Studien im Berichtszeitraum. Schließt eine Person mehrere Studien ab, können mehrere Abschlüsse gezählt werden. Die Zahl der Studienabschlüsse ist deshalb nicht mit der Zahl der Absolvent:innen gleichzusetzen.

    Gemeinsam eingerichtete Studien: Bei gemeinsam eingerichteten Studien öffentlicher Universitäten sowie bei gemeinsam angebotenen Lehramtsstudien mit Pädagogischen Hochschulen erfolgt die statistische Zuordnung nach den geltenden Verteilungsschlüsseln. Diese bilden die Beteiligung der einzelnen Hochschulen am Studium bzw. an dessen Unterrichtsfächern und Spezialisierungen ab. Die entsprechenden Studien und Studienabschlüsse werden den Hochschulen anteilig zugerechnet. Auch für die Zuordnung der Studierenden gelten besondere Zählregeln.

    Anteilige Zuordnungen und die Rundung auf ganze Zahlen können zu Abweichungen zwischen ausgewiesenen Gesamtsummen und addierten Einzelwerten führen. Die konkrete Abgrenzung ist den jeweiligen Tabellenanmerkungen zu entnehmen. Zur Bereinigung von Mehrfachzählungen bei Personen siehe Insgesamt (bereinigt).

  • Zweitabschluss

    Siehe Weiterer Studienabschluss.