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Ergebnisse zu: "Verwendungen"

B

  • Betreuungsrelation

    Bezeichnet ein Zahlenverhältnis zwischen Studierenden einerseits und dem Personal einer Universität (Bildungseinrichtung) andererseits. Im Regelfall wird die Anzahl ordentlicher Studierender den Vollzeitäquivalenten des Lehrpersonals oder des wissenschaftlich-künstlerischen Personals gegenübergestellt. Für öffentliche Universitäten wird die Relation zwischen prüfungsaktiv betriebenen Studien und der Anzahl der Professorinnen und Professoren und äquivalenten Verwendungen berechnet.

I

  • Insgesamt (bereinigt)

    Studierende können gleichzeitig mehrere Studien, auch an verschiedenen Universitäten, betreiben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Universitäten können an einer Universität in verschiedenen Verwendungen (z.B. Bibliotheksdirektorin und Bibliotheksdirektor und Lehrbeauftragte und Lehrbeauftragter) tätig sein. Solche Personen kommen bei der Summenbildung mehrfach vor, es sei denn, die Summe wird um diese Mehrfachvorkommen bereinigt. Die Addition der Einzelpositionen führt daher im Regelfall zu einem größeren Wert als unter „Insgesamt (bereinigt)“ angegeben.

V

  • Verwendungen

    Das Hochschulpersonal in Österreich an Universitäten, Fachhochschulen und Privathochschulen umfasst wissenschaftliches und künstlerisches, sowie allgemeines Personal. Wie dieses Personal an den jeweiligen Hochschulen zum Einsatz kommt, sprich welche Arten von Verwendungen es gibt, wird unter anderem in der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (siehe Glossareintrag UHSBV) geregelt: Öffentliche Universitäten (Anlage 9 zur UHSBV) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal11 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 98 UG)12 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)14 habilitierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und habilitierter wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter (Universitätsdozentin und Universitätsdozent)16 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste17 nebenberuflich tätige Lektorin und nebenberuflich tätiger Lektor (§ 100 Abs. 4 UG)18 Lektorin und Lektor (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 1721 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ohne selbständige Lehre23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung24 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG25 wissenschaftliche und künstlerische Projektmitarbeiterin und wissenschaftlicher und künstlerischer Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 2527 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV)28 Universitätsassistentin und Universitätsassistent (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG30 Studentische Mitarbeiterin und Studentischer Mitarbeiter 81 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet82 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (KV)83 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV)84 Senior Lecturer (KV)85 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozentin und Universitätsdozent)86 Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor)87 Assoziierte Professorin und Assoziierter Professor (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren88 Assistenzprofessorin und Assistenzprofessor (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG) Allgemeines Personal40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen50 Universitätsmanagement60 Verwaltung61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen64 Projektmitarbeiterin und Projektmitarbeiter an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet65 Technisches Personal66 Bibliothekspersonal70 Wartung, Betrieb und Aufsicht Fachhochschulen und Privathochschulen (Anlage 10 zur UHSBV)1 wissenschaftliche Lehre und Forschung2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen5 Management6 Verwaltung7 Wartung und Betrieb